Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/86: Teilrevision der Berufsbildungsverordnung · 3 Seiten
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In seinem Urteil kommt das Bundesgericht nun zum Schluss, die Beitragspflicht in einen allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds nach Art. 60 BBG sei öffentlich-rechtlicher Natur. Dies führt zu Änderungen bezüglich des Beitragserhebungsverfahrens und erfordert eine Ergänzung der Verordnung.
2. Erläuterungen
Art. 68a Beitragserhebung
Der Gesetzgeber ermöglicht den Berufsverbänden Berufsbildungsfonds zu schaffen und zu äuffnen (Art. 60 Abs. 1 BBG) und diese unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesrat allgemein verbindlich erklären zu lassen (Art. 60 Abs. 3 BBG). Der Kerngehalt der Allgemeinverbindlicherklärung ist das Recht der Fondsträger, bei branchentypischen Betrieben Beiträge einzuziehen und die Forderungen nötigenfalls auch zu vollstrecken.
In Art. 68a Abs. 1, 3 und 4 BBV wird bestimmt, dass die Organisationen berechtigt sind, Beiträge zu verfügen, wenn die Betroffenen nicht zahlen oder dies verlangen. Gleichzeitig wird festgehalten, dass die rechtskräftigen Beitragsverfügungen den auf Geldzahlung gerichteten Verfügungen von Verwaltungsbehörden des Bundes im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)6 gleichgestellt sind. Die neue Bestimmung schafft Rechtssicherheit bezüglich der Rechtsnatur der Forderung, des Verfahrens und der Vollstreckung der Ansprüche nach dem SchKG.
Das Inkasso des Berufsbildungsfonds-Beitrags wird mittels Rechnungsstellung an die Betriebe ausgelöst. In der Folge werden die Fondsträger, wenn ein Betrieb nicht zahlt, verfügen. Die Verfügung unterliegt einer 30-tägigen Beschwerdefrist. Das BBT ist Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Unterstellung eines Betriebs und/oder der Höhe der Beitragsforderung7. Gegen den Entscheid des BBT steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in letzter Instanz ans Bundesgericht offen8.
Die Fondsträger sind weiterhin gehalten, ein Betreibungsverfahren einzuleiten, sollte ein Betrieb die Forderung nicht begleichen. Wird gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, benötigt der Fondsträger ein Rechtsöffnungstitel um den Rechtsvorschlag aufzuheben. Die rechtskräftige Verfügung des Fondsträgers ist ein Rechtsöffnungstitel, der ihm die betreibungs- und konkursrechtliche Vollstreckung der Beitragsforderungen ermöglicht (vgl. BGE 128 III 39 i.S. BILLAG; in: Die Praxis, Band 91 [2002], Nr. 111).
Die Einführung von Art. 68a BBV wird dazu genutzt, redaktionelle Anpassungen in Art. 68 BBV vorzunehmen, um die Regelung übersichtlicher zu gestalten. Der aktuell geltende Art. 68 BBV wird unterteilt in einen Art. 68, Art. 68a und Art 68b BBV. Materiell neu sind einzig die oben beschriebenen Art. 68a Abs. 1, 3 und 4 BBV. Die restlichen Bestimmungen werden im Wortlaut nicht geändert.
6 SchKG; SR 281.1. 7 Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG, Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 50 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021). 8 Vgl. Art. 33 Bst. d VGG (Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht; SR 173.32).