Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/87: Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 3 Seiten

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Schliesslich wird die Abgabe für die ungebundenen Versicherungsvermittler so geändert, dass sie den Aufsichtsaufwand auch in Zukunft decken wird. Gleichzeitig wird der Gebührentarif für den Versicherungsbereich überarbeitet.

2. Vernehmlassungsverfahren

Die Einladung an die interessierten Kreise erfolgte durch eine Pressemitteilung. Direkt elektronisch angeschrieben wurden zudem die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg), der Schweizerische Versicherungsverband (SVV), die SIX Swiss Exchange AG (SIX), die Eurex Zürich AG (Eurex), die Scoach Schweiz AG (scoach), die International Capital Market Association (ICMA) sowie die BX Berne eXchange (BX).

3. Ergebnisse der Vernehmlassung

Von den direkt kontaktierten Adressaten liessen sich nur die SBVg, die SIX, der SVV sowie die ICMA vernehmen. Von den interessierten Kreisen bezogen sodann die Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers und der Verband der Handels- und Verwaltungsbanken (VHV-BCG) Stellung.

Die Änderung der Verordnung wurde von der SBVg, der Vereinigung Schweizerischer Privatbankiers, dem SVV und der VHV-BCG vorbehaltlos unterstützt. Die ICMA begrüsste sie zumindest teilweise.

Die SIX bemängelte sowohl das Anhörungsverfahren als auch die sie direkt treffenden Änderungen.

3.1. Vorbehalte der Befürworter

Die ICMA begrüsst grundsätzlich die vorgeschlagene Differenzierung der Grundabgabe zwischen grossen und kleinen Börsen sowie börsenähnlichen Einrichtungen und Betreibern von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen.

Hingegen beantragte sie, bei börsenähnlichen Einrichtungen, bei denen der Effektenhandel – wie bei der ICMA – nicht zentral abgewickelt wird, auf die Erhebung der Zusatzabgabe im Sinne von Art. 18bis zu verzichten. Sie begründet dies damit, dass die ICMA weder Kenntnis der zwischen ihren Mitgliedern (bilateral) abgeschlossenen Geschäfte noch des massgebenden Effektenumsatzes hat.

3.2. Begründungen der Gegner

Die SIX bemängelte einerseits die sehr knapp bemessene Anhörungsfrist und anderseits die kurze Zeitspanne zwischen dem Ende der Anhörungsfrist und der Inkraftsetzung der geänderten Verordnung.

Sie machte zudem geltend, dass sich aufgrund der Abstufungen der Grundgebühr nach Bilanzsummen ihre Grundgebühr um das Fünffache erhöhe. Sodann sei bei Börsen mit einer Bilanzsumme von weniger als 50 Millionen Franken keine Abstufung für die Grundabgabe vorgesehen, womit das Unterschreiten eines einzigen Schwellenwerts genüge, um die Grundabgabe um das Achtfache zu verringern. Schliesslich machte sie mangelnde Transparenz hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die Zusatzabgabe geltend.