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Vernehmlassung 2010/87: Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 6 Seiten

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Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

(FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Oktober 20081 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. a, abis und ater

1 Die FINMA ordnet ihre Kosten soweit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:

a. dem Bereich der Grossbanken (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

abis. dem Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

ater. dem Börsenbereich (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

Art. 11 Abs. 3

3 Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.

Art. 14 Abs. 1, 2 und 3

1 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.

2aufgehoben

3 Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.

SR ..........

1 SR 956.122

2010–......