Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/87: Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF

Recht

Erläuterungsbericht zur Revision der

Verordnung über die Erhebung von Gebühren

und Abgaben durch die FINMA

24. September 2010

1 Ausgangslage

Am 22. Juni 2007 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht1, welches die drei Behörden Eidgenössische Bankenkommission (EBK), Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) und Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) in der «Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)» zusammenführte. Das FINMAG trat am 1. Januar 2009 in Kraft und die FINMA nahm am gleichen Datum ihre Tätigkeit auf.

Mit Artikel 15 FINMAG hat der Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, um die FINMA vollständig über Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Beaufsichtigten zu finanzieren. Es werden sämtliche Kosten der FINMA auf die Beaufsichtigten überwälzt. Einerseits geschieht dies über Gebühren. Diese hat zu entrichten, wer eine Verfügung veranlasst, ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird sowie wer eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. Anderseits werdenKosten der FINMA, welche nicht durch Gebührenerträge gedeckt sind, werden über die Erhebung von Aufsichtsabgaben finanziert. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie den Beaufsichtigten nicht individuell, sondern nur als Gruppe zugerechnet werden können. Dabei sollen die anfallenden Kosten soweit als möglich den einzelnen Aufsichtsbereichen zugeordnet werden, um unerwünschte Quersubventionierungen zu vermeiden. Der von der Gruppe der Beaufsichtigten verursachte Aufsichtsaufwand wird möglichst verursachergerecht und angemessen auf die einzelnen Beaufsichtigten aufgeteilt.

Zur Umsetzung von Artikel 15 FINMAG erliess der Bundesrat am 15. Oktober 2008 die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht2. Die Regelung hielt sich weitgehend an die bisher geltenden Gebührenregelungen im Bereich der EBK, des BPV und der Kontrollstelle GwG. Anpassungen wurden dort vorgenommen, wo es sich aufgrund der Zusammenlegung der drei Behörden im Sinne einer harmonisierten Ordnung aufdrängte oder wo Neuerungen durch das FINMAG eingeführt wurden.

1 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMAG, SR 956.1. 2 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA-GebV, SR 956.122. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Bundesgasse 3, 3003 Bern, Schweiz Tel. +41 31 322 60 08, Fax +41 31 323 24 02 [email protected] www.sif.admin.ch Referenz/Aktenzeichen: 633.1-12/bed