Vorlage
Vernehmlassung 2010/93: 09.480 n Pa.Iv. Keine Ausweitung der obligatorischen Auskunftspflicht bei statistischen Erhebungen des Bundes · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Bundesstatistikgesetz Vorentwurf vom 21. Oktober 2010
(BStatG)
(Teilnahme an statistischen Erhebungen des Bundes) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom…1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom…2,
beschliesst:
I
Das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1, 1bis (neu) und 4 (neu)
1 Direkterhebungen sind für natürliche Personen in Privathaushalten freiwillig. Vorbehalten ist die Auskunftspflicht nach Artikel 10 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 20074.
1bis Indirekterhebungen sind für Personen und Einrichtungen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben obligatorisch.
4 Wenn es die Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik unbedingt erfordert, kann der Bundesrat unter Vorbehalt von Absatz 1 bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und deren Vertreter zur Auskunft verpflichten. Die verpflichteten Personen müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen Form erteilen.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1BBl 2010 ...
2BBl 2010 ...
3 SR 431.01
4 SR 431.112
2002–......