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Vernehmlassung 2011/107: 10.444 Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften · 2 Seiten

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Schweizerische Strafprozessordnung Entwurf (Strafprozessordnung, StPO) (Protokollierungsvorschriften)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom [Datum des Entscheids der Kommission]1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum]2,

beschliesst:

I

Die Strafprozessordnung3 wird wie folgt geändert:

Art. 78 Abs. 5bis (neu) und 7

5bis Wird die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann das Gericht darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.

7 Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen. Die Notizen und anderen Aufzeichnungen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1BBl 2002 ...

2BBl 2002 ...

3 SR 312.0

2002–......