Vorlage FZG
Vernehmlassung 2011/109: Freizügigkeitsgesetz und Gesetz über die berufliche Vorsorge. Verminderte Garantie bei der Wahl gewisser Anlagestrategien durch den Versicherten und Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht · 2 Seiten
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Bundesgesetz Vorentwurf über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,
beschliesst:
I
Das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 wird wie folgt geändert:
Art. 19a (neu) Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte
Person
1 Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern und unterschiedliche Anlagestrategien anbieten, können bei einzelnen Strategien vorsehen, dass den austretenden Versicherten in Abweichung von den Artikeln 15 und 17 der effektive Wert des Vorsorgeguthabens im Zeitpunkt des Austritts mitgegeben wird. Sie müssen jedoch mindestens eine Strategie anbieten, bei welcher die Ansprüche nach den Artikeln 15 und 17 garantiert werden.
2 Wählt eine versicherte Person eine Anlagestrategie, bei welcher die Ansprüche nach den Artikeln 15 und 17 nicht garantiert werden, muss sie bei der Wahl schriftlich bestätigen, dass sie auf diesen Umstand hingewiesen und über die damit verbundenen Risiken und Kosten informiert wurde. Ist sie verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, bedarf die Wahl der schriftlichen Zustimmung der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
3 Bei einem Wechsel der Anlagestrategie wird der effektive Wert des Vorsorgeguthabens im Zeitpunkt des Wechsels berechnet und übertragen.
SR …
1BBl 2013 ...
2 SR 831.42
2012–......