Vorlage (Variante 1)

Vernehmlassung 2011/121: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; antizyklischer Puffer)

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Verordnung Entwurf über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Eigenmittelverordnung vom 26. September 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 34a Antizyklischer Puffer

1Der antizyklische Puffer stärkt die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums. Zudem bezweckt er, einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken. Er kann auf bestimmte Kreditpositionen beschränkt werden.

2Der Bundesrat kann auf Antrag der Schweizerischen Nationalbank die Banken verpflichten, zusätzlich anrechenbare Eigenmittel von maximal 2,5 Prozent der gewichteten Positionen in der Schweiz als antizyklischen Puffer zu halten.

3Die Schweizerische Nationalbank hört die FINMA vorgängig zum Antrag an und informiert gleichzeitig das Eidgenössische Finanzdepartement.

4Der antizyklische Puffer ist aufzuheben oder den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die für seine Anordnung massgebenden Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.

5Banken, deren antizyklischer Puffer aufgrund besonderer unplanbarer Umstände wie einer Krise des internationalen oder schweizerischen Finanzsystems die Anforderungen zeitweise unterschreitet, verletzen die Eigenmittelanforderungen nicht. Sie müssen die Unterschreitung innert einer von der FINMA im Einzelfall festgelegten Frist wieder beseitigen.

II

Diese Änderung tritt am 1. März 2012 in Kraft.

1 SR 952.03