Vorlage (Variante 1)
Vernehmlassung 2011/121: Revision der Eigenmittelverordnung (ERV; antizyklischer Puffer)
Fedlex · Vorlage · Seite 1
Verordnung Entwurf über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eigenmittelverordnung vom 26. September 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 33b Antizyklischer Puffer
1Der antizyklische Puffer stärkt die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber den Risiken eines übermässigen Kreditwachstums. Zudem bezweckt er, einem übermässigen Kreditwachstum entgegenzuwirken. Er kann auf bestimmte Kreditpositionen beschränkt werden.
2Der Bundesrat kann auf Antrag der Schweizerischen Nationalbank die Banken verpflichten, in Form von hartem Kernkapital einen antizyklischen Puffer von maximal 2,5 Prozent der gewichteten Positionen in der Schweiz zu halten.
3Die Schweizerische Nationalbank hört die FINMA vorgängig zum Antrag an und informiert gleichzeitig das Eidgenössische Finanzdepartement.
4Der antizyklische Puffer ist aufzuheben oder den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die für seine Anordnung massgebenden Kriterien nicht mehr erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.
5Artikel 33a Absatz 2 gilt für den antizyklischen Puffer sinngemäss.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.