Vorlage B1
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 2 Seiten
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Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen wird wie folgt geändert:
Titel
Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Wer Stoffe oder Zubereitungen der Gruppen 1 oder 2 nach Anhang 6 ChemV oder Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gewerblich abgibt, muss gemäss Artikel 81 Absatz 1 ChemV über die folgende Sachkenntnis verfügen:
Art. 3 Abs. 2 Bst. d
d. Aufgehoben
Art. 10 Übergangsbestimmungen
1-3Aufgehoben
4 Wer Stoffe oder Zubereitungen der Gruppen 1 oder 2 nach Anhang 6 ChemV oder Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, an berufliche Endverbraucherinnen gewerblich abgibt, muss ab 1. Juni 2015 über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.
RS ..........
1 SR 813.131.21
2012–......