Vorlage B1

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 2 Seiten

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Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen wird wie folgt geändert:

Titel

Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Wer Stoffe oder Zubereitungen der Gruppen 1 oder 2 nach Anhang 6 ChemV oder Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gewerblich abgibt, muss gemäss Artikel 81 Absatz 1 ChemV über die folgende Sachkenntnis verfügen:

Art. 3 Abs. 2 Bst. d

d. Aufgehoben

Art. 10 Übergangsbestimmungen

1-3Aufgehoben

4 Wer Stoffe oder Zubereitungen der Gruppen 1 oder 2 nach Anhang 6 ChemV oder Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, an berufliche Endverbraucherinnen gewerblich abgibt, muss ab 1. Juni 2015 über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.

RS ..........

1 SR 813.131.21

2012–......