Vorlage B2

Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 2 Seiten

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Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Chemikalien-Ansprechperson wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 4

4 Die Ansprechperson muss Auskunft darüber geben können, welche Personen im Betrieb oder in der Bildungsstätte über die erforderliche Sachkenntnis nach Artikel 81 Absatz 1 ChemV verfügen, wenn der Betrieb oder die Bildungsstätte Stoffe oder Zubereitungen abgibt:

a. der Gruppen 1 oder 2 nach Anhang 6 ChemV;

b. die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c

1 Betriebe und Bildungsstätten müssen die Ansprechperson den kantonalen Vollzugsbehörden unaufgefordert mitteilen, wenn sie:

b. Aufgehoben

c. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppen 1 oder 2 nach Anhang 6 ChemV oder Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gewerblich an Dritte abgeben und dazu nach Artikel 81 Absatz 1 ChemV über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sachkenntnis verfügen müssen;

Art. 5

Aufgehoben

SR ..........

1 SR 813.131.21

2012–......