Vorlage B2
Vernehmlassung 2011/24: Teilrevision der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) · 2 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung des EDI über die Chemikalien-Ansprechperson
Änderung vom ...
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Chemikalien-Ansprechperson wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 4
4 Die Ansprechperson muss Auskunft darüber geben können, welche Personen im Betrieb oder in der Bildungsstätte über die erforderliche Sachkenntnis nach Artikel 81 Absatz 1 ChemV verfügen, wenn der Betrieb oder die Bildungsstätte Stoffe oder Zubereitungen abgibt:
a. der Gruppen 1 oder 2 nach Anhang 6 ChemV;
b. die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c
1 Betriebe und Bildungsstätten müssen die Ansprechperson den kantonalen Vollzugsbehörden unaufgefordert mitteilen, wenn sie:
b. Aufgehoben
c. Stoffe oder Zubereitungen der Gruppen 1 oder 2 nach Anhang 6 ChemV oder Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gewerblich an Dritte abgeben und dazu nach Artikel 81 Absatz 1 ChemV über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sachkenntnis verfügen müssen;
Art. 5
Aufgehoben
SR ..........
1 SR 813.131.21
2012–......