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Vernehmlassung 2011/26: Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien · 2 Seiten
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5 Der jährliche Prämienabschlag, auf den die Versicherten eines Kantons Anspruch haben, wird entsprechend einem Anteil der positiven Differenz zwischen den bezahlten Prämien und den Kosten in diesem Kanton zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2011 festgelegt. Der Anteil ist für alle betroffenen Kantone gleich.
6 Die Summe der Prämienabschläge, die den Versicherten eines Kantons gewährt werden, darf 55 Prozent der positiven Differenz zwischen den bezahlten Prämien und den Kosten in diesem Kanton zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2011 nicht übersteigen.
7 Jeder Versicherer verwendet die von ihm erhobenen Prämienzuschläge für die Abschläge bei den Prämien seiner Versicherten. Verbleibende Differenzen zwischen den von den einzelnen Versicherern erhobenen Zuschlägen und den von ihnen gewährten Abschlägen werden jährlich unter den Versicherern vollständig ausgeglichen.
8 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Berechnung und der Erhebung des Prämienzuschlags, die Einzelheiten der Berechnung und der Gewährung des Prämienabschlags sowie den Ausgleich unter den Versicherern nach Absatz 7.
9 Das Bundesamt legt in einer Verordnung den jährlichen Prämienzuschlag und den jährlichen Prämienabschlag fest.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Dieses Gesetz gilt sechs Jahre ab Inkrafttreten.