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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

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14. Marktordnungen Saatgetreide, Futtermittel und Ölsaaten

Marktordnungsspezifische Vorschriften sind in Artikel 28–33 geregelt. Ausnahmen und weitere spezifische Vorschriften sind in der entsprechenden Spalte vermerkt.

Die Zollansätze sind in Anhang 2 aufgeführt.

Schwellenpreise je Produktegruppe in CHF je 100 kg brutto

Gruppe 1 0713.1011 (Erbsen, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken) 39.00 Gruppe 2 1003.0000 (Gerste, zur Aussaat) 78.00 Gruppe 3 1003.9050 (Gerste, zu Futterzwecken) 36.00 Gruppe 4 1201.9010 (Sojabohnen, zu Futterzwecken) 50.00 Gruppe 5 1214.1010 (Mehl und Agglomerate in Form von Pellets,

von Luzerne, zu Futterzwecken) 32.00 Gruppe 6 1501.1011 (Schweineschmalz, roh, zu Futterzwecken) 60.00 Gruppe 7 1702.3021 (Glucose, chemisch rein, fest, zu Futterzwecken) 40.00 Gruppe 8 2102.2011 (nichtlebende Hefen, zu Futterzwecken) 49.00 Gruppe 9 2303.1011 (Kartoffelprotein, zu Futterzwecken) 59.00 Gruppe 10 2304.0010 (Sojaschrot/Sojakuchen, zu Futterzwecken) 45.00 Gruppe 11 3505.1010 (Dextrine und andere modifizierte Stärke, zu Futterzwecken)

41.00 Gehört eine Tarifnummer zu einer Produktegruppe, so ist diese in der Spalte Schwellenpreis angegeben.

[14-1.1-11] Tarifnummern, deren Importrichtwert zugleich Schwellenpreis ist, sind fett gedruckt

[14-2] ausgenommen Bucheckern

[14-3] zur Aussaat. GEB-pflichtig mit einer Toleranz 20 Kilogramm brutto.

[14-4] zu technischen Zwecken

[14-5] Produkt zur Bierherstellung

[14-6] gehört zu Marktordnung „Getreide und verschiedene Samen und Früchte zur

menschlichen Ernährung“ (Ziffer 15) und ist GEB-pflichtig ohne Toleranz. [14-7] Die Zollansätze werden aufgrund von Standardrezepturen, die in der Ver-

ordnung des EVD über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen (SR 916.112.231) festgelegt sind, berechnet.

[14-8] GEB-pflichtig mit einer Toleranz von 20 Kilogramm brutto nach den

Bestimmungen des Landesversorgungsgesetzes (LVG;SR 531)

Bandbreite

Die Bandbreite beträgt für die in diesem Anhang aufgeführten Schwellenpreise und Importrichtwerte plus/minus 3 Franken je 100 Kilogramm.