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Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 83 Seiten

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Entwurf Anhörung, 11.5.11

Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

vom … (Entwurf)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 20 Absätze 1–3, 21 Absätze 2 und 4, 24 Absatz 1, 177 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),

Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

21. März 19972,

die Artikel 15 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20053

und die Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c sowie 10 Absätze 1 und 3 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19864,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Generaleinfuhrbewilligung

1Anhang 1 legt fest, welche landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Einfuhr eine Bewilligung erfordern. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die Ausnahmen von der GEB-Pflicht sind im

4. und im 5. Kapitel, in Anhang 1 oder in den marktordnungsspezifischen Produkteverordnungen geregelt.

2Die GEB wird vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) auf schriftliches Gesuch hin natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften (nachfolgend alle Personen genannt) erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.

3Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar.

Art. 2 Verwendung der GEB

Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers angeben.

SR ..........

1 SR 910.1

2 SR 172.010

3 SR 631.0

4 SR 632.10

2011–......