Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/32: Totalrevision der Agrareinfuhrverordnung, AEV · 9 Seiten

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1 Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

1.1 Ausgangslage

Auf den 1. Januar 2012 wird entsprechend einem Fünfjahresrhythmus das Internationale Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung von Waren revidiert. Dieses bildet die Basis für die Zolltarifpositionen im Schweizerischen Generaltarif, welche demzufolge teilweise angepasst werden müssen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Agrareinfuhrverordnung AEV, die zu einem grossen Teil aus Regelungen zu Tarifpositionen besteht. Seit dem Inkrafttreten am 1. Januar 1999 wurde die AEV häufig geändert und wesentlich erweitert, was sich in erster Linie auf die Anhänge ausgewirkt hat.

Ebenfalls Auswirkungen hatte die Integration von Einfuhrbestimmungen aus anderen Verordnungen, da die Artikel nur innerhalb der bestehenden Nummerierung integriert werden konnten. Um die Übersichtlichkeit zu verbessern, wurde beschlossen, im Rahmen der HS-Revision die AEV einer Totalrevision zu unterziehen. Der Zeitpunkt ist günstig, da die Agrarpolitik 2011 umgesetzt ist und somit zur Zeit keine Gesetzesänderungen zu integrieren sind. Zudem bietet sich die Gelegenheit, mit einer neuen Struktur und Darstellung der Verordnung die Handhabung der elektronischen Fassung zu verbessern und künftige Änderungen einfacher zu integrieren.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Agrareinfuhrverordnung wird totalrevidiert. Inhaltlich sind keine substanziellen Änderungen vorgesehen. Regelungen, die nicht mehr in Kraft oder in anderen Erlassen geregelt sind, werden entfernt.

Die Anhänge der Agrareinfuhrverordnung werden neu durchnummeriert und erhalten eine neue Struktur und Darstellung. Der erste Anhang enthält nun für jede vorkommende Tarifnummer die Bestimmungen zur Generaleinfuhrbewilligung (GEB) vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) mit den Ausnahmen dazu. Je nach Marktordnung werden zudem der anwendbare Zollansatz, der Importrichtwert, der Schwellenpreis bzw. die dazu gehörende Tarifnummerngruppe, sowie die Zugehörigkeit zu einem Zoll- oder Teilzollkontingent einer Tarifnummer aufgeführt. Schliesslich enthält jede Marktordnung einen Hinweis auf die marktordnungsspezifischen Regelungen in einer Produkteverordnung oder auf den entsprechenden Teil in der Agrareinfuhrverordnung. Somit braucht es in den drei Produkteverordnungen VEAGOG, Eierverordnung und Schlachtviehverordnung und für die marktordnungsspezifischen Vorschriften in der Agrareinfuhrverordnung keine separaten Anhänge mehr, in denen die Tarifnummern nochmals aufgeführt wären.

Die bisherigen Anhänge mit den Schwellenpreisen und den Importrichtwerten werden ebenfalls in den Anhang 1 integriert. Dafür werden die Zollansätze der Erzeugnisse, deren Zollansätze mit Schwellenpreis festgelegt werden und deshalb häufig angepasst werden müssen, in einen separaten Anhang überführt (Anhang 2).

Der dritte Anhang enthält nur noch die Mengen der Zoll- und Teilzollkontingente und nicht mehr die Tarifnummern der Produkte, die dazu gehören. In Anhang 1 ist bereits bezeichnet, welche Tarifnummern wo eingeteilt sind.

Der vierte Anhang enthält die Regelung zur Freigabe des Zollkontingents Brotgetreide. Für das Jahr 2012 und die folgenden werden die Daten des Beginns der Freigabeperioden angepasst, damit diese nicht auf einen Feiertag oder ein Wochenende fallen.

Die beiden bisherigen AEV-Anhänge mit den Bestimmungen zum Reiseverkehr werden zusammengeführt, was sie kompakter und übersichtlicher macht (Anhang 5). Der sechste Anhang enthält die unveränderten Gebührensätze für die Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung. Im siebten Anhang ist schliesslich die Änderung des bisherigen Rechts geregelt.