Kommentar ELV
Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1
Erläuterungen zur Änderung der Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Art. 22 Abs. 5
(Nachzahlung)
Personen, denen rückwirkend eine Ergänzungsleistung zugesprochen wird, kamen vorher schon meistens in den Genuss der individuellen Prämienverbilligung (IPV). Um Doppelbezüge zu vermeiden, soll daher die IPV-Stelle des Kantons die Möglichkeit erhalten, die bereits ausgerichteten Prämienverbilligungen mit der EL-Nachzahlung zu verrechnen. Die Verrechnungsmöglichkeit erfordert eine explizite Verordnungsbestimmung.
Art. 54a Abs. 5
(Koordination mit der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung)
Artikel 65 Absatz 4bis KVG verpflichtet die Kantone, den Krankenversicherer Meldung über die Personen mit Prämienverbilligung zu erstatten. Personen mit Ergänzungsleistungen erhalten den Pauschalbetrag für die Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG. Sie erhalten keine zusätzliche Prämienverbilligung. Der Pauschalbetrag ist ihre Prämienverbilligung. Die Kantone haben demnach auch die EL-beziehenden Personen den Krankenversicherern zu melden. In der Verordnung über die Krankenversicherung ist vorgesehen, dass pro Kanton eine Stelle für die Meldung zuständig sein soll (vgl. Art. 106b KVV), um das Verfahren zwischen den Kantonen und den Krankenversicherer zu vereinfachen. Damit für die Ergänzungsleistungen nicht ein Parallelsystem aufgebaut werden muss, ist die Stelle für die Prämienverbilligung auch für die Meldungen hinsichtlich der EL-beziehenden Personen zuständig. Damit sie ihre Aufgabe wahrnehmen kann, muss die EL-Stelle ihr die notwendigen Daten melden. Dies sieht der neue Absatz 5 vor. Die Meldung bezieht sich nur auf die Daten, welche für die Prämienverbilligung wesentlich sind. Dazu gehört auch, wer aus der EL-Berechnung ausscheidet (z.B. ein Kind, das eine eigene Wohnung bezieht). Einzelheiten der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung, wie die Höhe des Mietzinses, die Höhe der Vermögens, Zusammensetzung des Vermögens usw. dürfen hingegen nicht bekannt gegeben werden.
1 SR 831.301
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