Vorlage KVV

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 6 Seiten

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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 105b Abs. 1 und 2

1Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

2aufgehoben

Art. 105bbisAusschluss der Verrechnung

Der Versicherer darf die Versicherungsleistungen nicht mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen.

Art. 105bterMeldung der zuständigen kantonalen Behörde

Der Kanton meldet dem Versicherer die zuständige kantonale Behörde.

Art. 105c Meldungen über Betreibungen

1 Gibt der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Personendaten der Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekannt, so muss er melden:

a. den Vornamen und den Namen;

b. das Geschlecht;

c. das Geburtsdatum;

d. den Wohnsitz;

e. den Gesamtbetrag der Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die Gegenstand der Betreibung sind.

SR ..........

1 SR 832.102

2010–......