Vorlage ELV

Vernehmlassung 2011/60: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 2 Seiten

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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 22 Abs. 5

5 Hat ein Kanton Prämienverbilligungen während einer Zeitspanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann der Kanton diese bei der Nachzahlung mit den bereits ausbezahlten Prämienverbilligungen verrechnen.

Art. 54a Abs. 5

5 Die kantonale Durchführungsstelle meldet der Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 19952 über die Krankenversicherung die Daten, welche diese für das Meldeverfahren mit den Versicherern benötigt. Daten, welche für das Meldeverfahren nicht nötig sind, wie Einzelheiten der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung, dürfen nicht gemeldet werden.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 831.301

2 SR 832.102

… …