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Vernehmlassung 2011/61: Änderung der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung) · 2 Seiten
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Entwurf vom 31. Mai 2011
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f
Ausgenommen von Absatz 1 sind:
e. Schlachtungen im Lohn; und
f. Kälber auf überwachten öffentlichen Märkten.
Art. 16a Nicht ausgenützte Mengen bezahlter Zollkontingentsanteile
Das Bundesamt kann auf begründetes schriftliches Gesuch hin nicht ausgenützte Mengen von ersteigerten und bezahlten Zollkontingentsanteilen einer Fleischkategorie auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen, wenn:
a. die zu übertragenden Mengen mindestens 500 kg und höchstens 5 Prozent der ursprünglich zugeteilten Zollkontingentsanteile betragen; und
b. das Gesuch vor Ablauf der Einfuhrperiode beim Bundesamt eintrifft.
Art. 26 Abs. 2
2Die Leistungsvereinbarung wird nach dem Bundesgesetz vom 16. November 19942 über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.
Art. 35a
Aufgehoben
1 SR 916.341
2 SR 172.056.1
2011