Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/61: Änderung der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung) · 3 Seiten
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Anhörung vom 31. Mai bis 29. Juli 2011
1 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
1.1 Ausgangslage
Eine vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement EVD beauftragte Arbeitsgruppe hat am 6. Oktober 2010 einen Bericht zur Optimierung des Importsystems Fleisch verabschiedet. Dieser Bericht ist publiziert auf www.blw.admin.ch - Aktuell - Publikationen - Berichte. Die Arbeitsgruppe, bestehend aus Experten von nationalen Dachverbänden der Schlachtvieh- und Fleischbranche, schlägt verschiedene Optimierungen des Importsystems für Fleisch vor. Eine Optimierung, welche sich mit einer Änderung der Schlachtviehverordnung umsetzen lässt, betrifft die Ausnützungsvorschriften für Zollkontingentsanteile. Gegen Ende der Einfuhrperiode können Schwierigkeiten bei der Importabwicklung auftreten, so dass der zugeteilte Zollkontingentsanteil bzw. die Importmenge nicht vollständig in der festgelegten Einfuhrperiode eingeführt werden kann. Ein nicht ausgenützter Zollkontingentsanteil verfällt in der Folge und kann zu substanziellen Kosten für einen Importeur führen, weil er diesen Anteil vorgängig ersteigert hat. Weil es beim Fleisch viele Einfuhrperioden pro Jahr gibt, können die kumulierten Kosten erheblich sein. Die Arbeitsgruppe schlägt deshalb vor, die Ausnützungsvorschriften flexibler zu bestimmen. Sie möchte, dass ein beschränkter Zollkontingentsanteil auf die nächste Einfuhrperiode übertragen werden kann; folglich wird diese Ware erst dann eingeführt. Die Produzentenvertreter in der Arbeitsgruppe unterstützen diese Flexibilisierung unter der Bedingung, dass maximal 5 Prozent des Zollkontingentanteils übertragen werden kann. Für die Vertreter der Fleischwirtschaft sollte der übertragbare Anteil jedoch grösser als 5 Prozent sein.
Die Qualitätseinstufung ist nicht für alle Tiere und Schlachtkörper obligatorisch. Die Liste der Ausnahmen muss regelmässig überprüft und neuen Entwicklungen angepasst werden.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Wenn die vollständige Ausnützung der Zollkontingentsanteile nicht möglich ist, kann das Bundesamt für Landwirtschaft BLW auf ein begründetes Gesuch eines Ausnützungsberechtigten hin, höchstens 5 Prozent seiner Zollkontingentsanteile auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen.
Lohnschlachtungen und lebende Kälber auf öffentlichen Märkten sollen von der obligatorischen Qualitätseinstufung ausgenommen werden.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f
Für im Lohn geschlachtete Tiere ist eine Qualitätseinstufung nicht notwendig, denn die Schlachtkörper werden vom Auftraggeber ganz oder zerlegt in Fleischstücke wieder zurückgenommen. Wenn Landwirte zum Beispiel ihre Tiere in einer Metzgerei schlachten und zerlegen lassen und die Fleischstücke anschliessend zurücknehmen und in ihrem Hofladen direkt vermarkten, ist künftig keine Qualitätseinstufung im Schlachtbetrieb mehr vorgeschrieben.
Schlachtkälber auf überwachten öffentlichen Märkten werden zwischen Käufer und Verkäufer nach Schlachtgewicht gehandelt. Die Einstufung als Lebendtier ist daher nicht notwendig, weil die Qualität der Schlachtkörper nach der Schlachtung bestimmt wird.
Art. 16a Nicht ausgenützte Mengen bezahlter Zollkontingentsanteile
Aufgrund von Problemen bei der Einfuhrlogistik kann es für einen Importeur unmöglich sein, am Ende einer Einfuhrperiode sämtliche ersteigerte Zollkontingentsanteile auszunützen bzw. die zugeteilten Mengen vollständig zu importieren. Gründe für die Probleme können u.a. sein: unterschiedliche Verzollungsmöglichkeiten bei den einzelnen Zollämtern, Ausfälle von EDV-Systemen und -Programmen