Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/69: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TwwV), Teilrevision 2011 · 4 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften

Erläuterungen zur Teilrevision der Trockenwiesenverordnung (TwwV)

Anhörung, 5.9.2011

I. Ausgangslage

Nach Artikel 18a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt ihre Lage und legt die Schutzziele fest. Die Bezeichnung der Biotope sowie die Festlegung der Schutzziele werden in besonderen Verordnungen (Inventaren) geregelt. Die Inventare sind nicht abschliessend, sondern regelmässig zu überprüfen und nachzuführen (Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1).

Gegenstand der vorliegenden Teilrevision der Verordnung vom 13. Januar 2010 über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TwwV; SR 451.37) sind bestehende und neue Objekte in den Kantonen Waadt und Wallis. Betroffen sind also einzig Anhang 1 und 2 der TwwV.

Die Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung gehören zu den Trockenrasen, die als

bis

besonders schützenswerte Lebensräume nach Artikel 18 Absatz 1 NHG zu erhalten sind. Sie verdanken ihre Existenz in hohem Mass jahrhundertelanger, extensiver landwirtschaftlicher Nutzung und stellen charakteristische Bestandteile unserer Kulturlandschaft dar. Mit bis zu 100 Pflanzenarten pro Are gehören Trockenwiesen und -weiden zu den artenreichsten Pflanzengesellschaften der Schweiz. In Trockenwiesen und -weiden können beinahe zwei Drittel sowohl der gesamten Schweizer Flora als auch der seltenen und gefährdeten Pflanzenarten gefunden werden.

II. Gründe für die Teilrevision

Im Rahmen der Anhörung der TwwV (1.3.2007 – 31.8.2007) hatten die Kantone die Gelegenheit, konfliktträchtige Objekte zu melden, um eine Bereinigung des Tww-Inventars in die Wege zu leiten. Konnte innert nützlicher Frist keine Lösung gefunden werden, wurden die allfälligen Konfliktobjekte in den Anhang 2 der TwwV aufgenommen, in welchem die sogenannt unbereinigten Objekte aufgeführt sind. Mehrere Kantone, so auch der Kanton Waadt, haben diese Gelegenheit aufgrund technischer Planungsschwierigkeiten jedoch nicht wahrnehmen können. Aus diesen Gründen überlagern sich heute zahlreiche Tww-Objekte von nationaler Bedeutung mit rechtskräftigen Bauzonen. Es handelt sich um ökologisch wertvolle, landwirtschaftlich genutzte Flächen in Bauzonen, welche für den Schutz und die Erhaltung der Biodiversität einen beachtlichen Stellenwert haben. Diese sollen nun im Rahmen der vorliegenden Teilrevision aus dem Anhang der TwwV gestrichen und durch neue Flächen ersetzt werden. Ein Teil dieser neuen Flächen sind Potenzialflächen, welche in einem ersten Schritt noch aufgewertet werden müssen, damit sie die erforderliche TwwV-Qualität auf der ganzen Fläche erreichen werden. In Anbetracht der zum Teil schon fortgeschrittenen Bauprojekte und deren Einfluss auf die betroffenen Tww-Objekte kann so gewährleistet werden, dass gesamthaft weder Einbussen an der Gesamtfläche noch an der Qualität des Tww-Inventars in Kauf zu nehmen sind.