Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/69: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TwwV), Teilrevision 2011 · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: K411-1619

3 Zusammenfassung der wichtigsten Rückmeldungen

A) Befürwortende Rückmeldungen

Die grundsätzlich positive Wirkung der Trockenwiesenverordnung ist unbestritten und wird in verschiedenen Eingaben gewürdigt. Namentlich die Erhaltung und Offenhaltung der für die Biodiversität der Schweiz so wichtigen Flächen findet eine positive Erwähnung.

Weiter wird das Ziel der Revision, die nicht bereinigten Objekte aus Anhang 2 in den Anhang 1 überzuführen und damit definitiv ins Inventar aufzunehmen, gelobt.

B) Kritische Rückmeldungen

3.1 Ersatzprinzip für Bauzonen generell in Frage gestellt

Ein Ersatz sei biologisch nicht möglich, da die Entwicklung einer entsprechenden Qualität der

Ersatzfläche zu lange Zeit brauche.

Begründung: Trockenwiesen und –weiden (Tww) seien das Produkt von Jahrhunderten sorgsamer Bewirtschaftung

Wenn sich Bauzone und Tww-Objekt überschneiden, soll die Bauzone und nicht das Tww Objekt

reduziert oder gestrichen werden.

Begründung: Unabhängig vom Zeitpunkt der Festlegung der Bauzone diene diese einem privatem Interesse. Gemäss Art. 7 TwwV sei ein Abweichen vom Schutzziel nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung diene. Dies sei bei den Bauzonen nicht gegeben. Gemäss Art. 17 TwwV sei ein Objekt aus dem Trockenwieseninventar zu entlassen, wenn die Erfüllung des Schutzziels aufgrund fortgeschrittener Vergandung nicht mehr gewährleistet werden könne. Diese Bedingung sei ebenfalls nicht anwendbar.

Die Ersatzflächen in der Landwirtschaftszone schmälere die Situation für die Landwirtschaft. Wieder werde der Landwirtschaft wertvolle Nutzfläche entzogen.

Ein fälschliches Festlegen von Bauzonen mit Tww-Objekten durch die Gemeinden und Kantone

(Planungsfehler) werde mit dieser Teilrevision legalisiert und diene als schlechtes Präjudiz für zukünftige Fälle und Kantone. Bauzonenvergrösserungen und eine Erleichterung der Bautätigkeit auf für die Biodiversität wichtigen Flächen werde damit Vorschub geleistet.

Begründung: Die schutzwürdige Tww-Vegetation habe sich zeitlich vor den Bauzonen entwickelt. Planungsfestlegungen in der Raumplanung haben den ökologischen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Die Kantone VD und VS haben mit überdimensionierten Bauzonen die Probleme mit den Inventaren hervorgerufen. Eine Rückzonung sei die bessere Lösung.

Eine Ausdehnung von Bauzonen zulasten von gewachsenen Tww-Objekten sei nicht zulässig.

Begründung: Generell dürfen Bauzonen nach Inkrafttreten eines Bundesinventars nicht neu mit Inventarflächen überlagert werden. Denn damit würden die Zielsetzung und die Rechtskraft eines Inventars untergraben.

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