Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/69: Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TwwV), Teilrevision 2011 · 8 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: K411-1619

3.2 Umfang und Qualität des Ersatzes für entlassene Objekte umstritten

Der Ersatz sei überdimensioniert.

Begründung: Es sei nicht einzusehen, warum eine Ersatzfläche grösser sein soll als die Verlustfläche. Maximal werde ein Faktor 1:1 akzeptiert.

Der Ersatz sei ungenügend.

Es würden auch Potenzialflächen als Ersatzflächen zugelassen, welche die Tww-Qualität noch nicht ausweisen. Solche Flächen seien abzulehnen oder zumindest solle ihre Qualität innert weniger Jahre erreicht werden.

Die Ersatzflächen seien nicht gesichert.

Begründung: Die Ersatzflächen könnten ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn ihre korrekte Bewirtschaftung vertraglich oder mit grundeigentümerverbindlichen Vorschriften gesichert sei. Dies sei in vielen der vorliegenden Flächen nicht der Fall.

3.3 Rückmeldung zu einzelnen Objekten

Die kritischen Eingaben konzentrieren sich vor allem auf das Objekt Nr. 7445 sowie in zweiter Hinsicht auf 3 weitere Objekte:

7445 Aminona, Mollens (VS) im Anhang 2 belassen

Es laufe ein Beschwerdeverfahren gegen das geplante Bauvorhaben vor Bundesgericht. Eine Entlassung mit Ersatz oder definitive Aufnahme des Objektes sei erst nach Beendigung des Verfahrens zulässig (Art 29 NHV).

6234 Aiguerosse, Gryon nicht streichen (sowie weitere Objekte Gemeinden Gryon und Ollon)

Begründung: Überdimensionierte Bauzone in diesen Gemeinden

6434 Mont Dessus, Mont-sur-Rolle nicht verkleinern (sowie weitere Objekte BLN-Gebiet 39)

Begründung: BLN-Gebiet

6509 Le Lanciau, Riex nicht verkleinern

Begründung: Gepflanzter Rebberg auf einem sehr wertvollen Gebiet sei ein unzureichender Grund für Verkleinerung

3.4 Mangelnde Informationen zu Inventar / Objekten / Vollzughilfe

Die kantonalen bäuerlichen Organisationen seien als Vertreter der Bewirtschaftenden zu wenig

über die Bundesinventare und insbesondere über das Tww-Inventar informiert.

Begründung: Die Wirkung des Tww-Inventars komme einer materiellen Enteignung gleich, weil der Bewirtschaftende seine Freiheit über die Art der Bewirtschaftung verliere.

Die Angaben zu den revidierten und den neuen Objekten seien ungenügend und erlauben keine

fachliche Beurteilung der Ersatzlösung.

Die Vollzugshilfe zur Tww-Verordnung bleibe bei der Entlassung von Objekten und beim Ersatz zu

vage. Das Problem der Bauzonen sei nicht angesprochen.

Begründung: Die Vollzugshilfe solle die wichtigsten Probleme behandeln und Rechtssicherheit geben.

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