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Vernehmlassung 2011/74: Änderungen im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen · 6 Seiten

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Ausnahme der Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie deren Familienangehörigen;

b. Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und bei einem Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von Artikel 95a des Gesetzes Anspruch auf internationale Leistungsaushilfe haben;

2 Bei stationärer Behandlung in der Schweiz von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie deren Familienangehörigen entrichtet der Kanton, in dem die Grenzgängerin oder der Grenzgänger arbeitet, den Kantonsanteil nach Artikel 49a Absätze 1–3 des Gesetzes.

Gliederungstitel vor Art. 92a

1a. Abschnitt: Prämien der Versicherten mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen

Art. 92b Abs. 1, 3 und 4

1 Der Versicherer berechnet für die Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen, die Prämien je Staat.

3 Bei der Festlegung der Prämien berücksichtigt der Versicherer:

a. die Kosten der Vergütung der Pauschalbeträge oder die effektiven Kosten für die Behandlungen im Wohnland;

b. die effektiven Kosten für die Behandlungen in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein oder Norwegen (mit Ausnahme von Behandlungen im Wohnland) und für Behandlungen ausserhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins oder Norwegens;

c. einen Zuschlag für die Bildung von Reserven nach Artikel 78a und von Rückstellungen nach Artikel 83 Absatz 1 sowie für die Deckung der Verwaltungskosten nach Artikel 84.

4 Bei der Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen nach Absatz 3 Buchstabe a ist die Kostenentwicklung zwischen dem Jahr, für welches die letzten verfügbaren Pauschalbeträge erstellt wurden und dem Jahr, für das die Prämien erhoben werden, zu berücksichtigen.

Art. 92c Rechnungsführung

Die Versicherer führen nach Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island und Norwegen getrennt Rechnung.