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Vernehmlassung 2011/74: Änderungen im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen · 6 Seiten

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II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Die revidierten Bestimmungen sind in Bezug auf Island, Liechtenstein und Norwegen erst mit Inkrafttreten der Änderung vom ...4 von Anhang K zum EFTA-Abkommen anwendbar.

2 Versicherer, die die Prämientarife für die obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung, die für Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen gelten, dem BAG zur Genehmigung eingereicht haben, dürfen diese bis zum Ende des ersten Kalenderjahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ...5 von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen6 anwenden, auch wenn der Entscheid über die Genehmigung noch aussteht. Das BAG informiert die Versicherer über die Einzelheiten.

III

Diese Änderung tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten der Änderung vom ...7 von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen8 in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 AS ...

5 AS ...

6 SR 0.142.112.681

7 AS ...

8 SR 0.142.112.681