Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/74: Änderungen im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen · 5 Seiten
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1 Ausgangslage
Bis anhin werden die meisten der schweizerischen Krankenversicherung unterstellten Personen, die im Ausland wohnen, in die massgebenden Versichertenbestände eines Versicherers im Risikoausgleich eingerechnet. Es sind dies:
- die Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen, die gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen bzw. das EFTA-Abkommen der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
- die Entsandten und die Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland;
- die gestützt auf das Übereinkommen vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der schweizerischen Krankenversicherung unterstellten Versicherten.
Nicht in die Versichertenbestände der Versicherer eingerechnet werden hingegen die gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen bzw. das EFTA-Abkommen in der Schweiz versicherten Rentnerinnen und Rentner und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die Arbeitslosen und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen sowie die nichterwerbstätigen Familienangehörigen von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern in der Schweiz, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen.
Dass die zweite - kleinere - Gruppe bis anhin nicht in die massgebenden Versichertenbestände eines Versicherers im Risikoausgleich einzurechnen ist, ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die von den Rentnerinnen und Rentnern und ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen, den Arbeitslosen und ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen sowie den nichterwerbstätigen Familienangehörigen von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern in der Schweiz verursachten Kosten in vielen Fällen nicht systemgerecht in den Risikoausgleich einbezogen werden könnten. Bei diesen Versicherten werden bis anhin die Kosten in der Regel über Pauschalen, wie die Praxis zeigt mit einer zeitlichen Verzögerung von drei bis vier Jahren, dem zuständigen Krankenversicherer in Rechnung gestellt. Zudem verfügen die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen über keinen Anknüpfungspunkt in der Schweiz mehr, und deshalb wäre es nicht möglich, diese Versicherten für die Berechnung des Risikoausgleichs einem Kanton zuzuordnen.
Mit den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/20041 und Nr. 987/20092, welche die Schweiz mit der Änderung von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen übernimmt, wird die Verrechnung über Pauschalen in den meisten Ländern abgeschafft. Es könnten nun also alle Versicherten, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich aufgenommen werden. Aber aus verschiedenen Gründen, die unter Ziffer 3 aufgeführt werden, drängt sich eine andere Neuregelung der massgebenden Versichertenbestände eines Versicherers im Risikoausgleich in dem Sinne auf, dass alle Versicherten, die im Ausland wohnen, nicht mehr in der Risikoausgleich einberechnet werden.
2 Die Revision im Überblick
Aufgrund der Änderungen im EU-Koordinationsrecht und von entsprechenden Anpassungen in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) wird auch eine Änderung in der VORA vorgeschlagen. Weil kein Grund mehr besteht, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versicherten und in einem EU-/EFTA-Staat wohnhaften Personen hinsichtlich des Risikoausgleichs unterschiedlich zu betrachten, wird vorgeschlagen, dass
1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 116 vom 30.4.2004, S. 1; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43
2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1