Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/74: Änderungen im Zusammenhang mit der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen · 5 Seiten
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punkt der Rentnerinnen und Rentner an die Schweiz, könnten diese Personen keinem Kanton zugeordnet werden.
Bei den Versicherten, die im Ausland wohnen, handelt es sich um eine relativ kleine Personengruppe. Im Jahre 2010 umfasste sie rund 29'000 Versicherte, davon sind rund 23'000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen und rund 5'000 Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen. Nur wenige Versicherte fallen unter die Artikel 4 und 5 KVV (Entsandte und Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland) und nur wenige Rheinschiffer sind in der Schweiz versichert.
Der Nichteinbezug der Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihrer Familienangehörigen (Art. 4 Abs. 2bis Bst. b), der Entsandten und Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland (Art. 4 Abs. 2bis Bst. d) sowie der Rheinschiffer (Art. 4 Abs. 2bis Bst. e) wird sich nicht massgebend auf den Risikoausgleich auswirken.
Abs. 2bis Bst. c: bleibt unverändert.
Abs. 3: Da Absatz 2 aufgehoben wird, ist Absatz 3 entsprechend redaktionell anzupassen.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
In der Übergangsbestimmung der Revision wird festgehalten, dass die Datenlieferung der Krankenversicherer an die gemeinsame Einrichtung im Jahr 2012 für den definitiven Risikoausgleich 2011 und die Berechnung des definitiven Risikoausgleichs 2011 im Jahr 2012 nach bisherigem Recht erfolgen. Hingegen erfolgt die Datenlieferung der Versicherer im Jahr 2012 für den provisorischen Risikoausgleich 2012 nach neuem Recht.
4 Inkraftsetzung
Der Risikoausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr berechnet. Unterjährige Anpassungen am Bestand machen daher keinen Sinn und würden die Gefahr von Datenlieferungsfehlern erhöhen. Das Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung erfolgt deshalb auf den 1. Januar 2012. Die Änderungen können unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen in Kraft gesetzt werden.