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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zur Anhang: G

Schiffbauverordnung Zu Art.: 2

Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Blatt: 1

Abschnitt:

Artikel: Begriffe Ausgabe: Jan. 2013

1 Allgemeines

1.1 Zweck

Dieser Anhang beschreibt die bei der Erstellung einer Risikoanalyse zu beachtenden Grundsätze. Die Risikoanalyse soll eine Bewertung der Auswirkung des Ausfalls einer Einrichtung, Anlage oder einer Komponente davon ermöglichen.

1.2 Form

Die Risikoanalyse ist in Form einer FMEA (Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse) durchzuführen. Andere Methoden können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertige Informationen zur Beurteilung eines Risikos liefern.

1.3 Annahme für die Risikoanalyse

Die Risikoanalyse ist unter der Annahme durchzuführen, dass zu einem gegebenen Zeitpunkt ein einzelnes Ereignis eintritt. Sie muss sowohl erkennbare als auch nicht erkennbare Ausfälle und Folgeereignisse, die durch den Ausfall einer Einrichtung, Anlage oder einer Komponente davon verursacht werden, berücksichtigen.

1.4 Umfang

Der Umfang einer Risikoanalyse muss:

1.4.1 alle möglichen Ausfälle einer Einrichtung, Anlage oder einer Kompo-

nente abdecken, welche dazu führen, dass diese ihre ursprüngliche Funktion nicht mehr erfüllen könnte. Dazu zählen beispielsweise Funktionsverlust von Einrichtungen, Anlagen oder Systemen, Schaden an einzelnen Bauteilen/Komponenten, Feuer, Explosion, Stromschlag,

schädliche und gefährliche Freisetzungen von Brennstoffen;

1.4.2 die Auswirkungen eines Ausfalls auf wesentliche Einrichtungen ermit-

teln, die der Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord und dem Schutz der Umwelt dienen;

1.4.3 die Methode zur Entdeckung eines Ausfalls aufzeigen.