Vorlage
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Anhang zu den Ausführungsbestimmungen zur Anhang: G
Schiffbauverordnung Zu Art.: 2
Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Blatt: 2
Abschnitt:
Artikel: Begriffe Ausgabe: Jan. 2013
1.4.4 Massnahmen zur Korrektur aufzeigen:
a. in der Auslegung einer Einrichtung oder Anlage (Bsp.: Redundanzen/Notsysteme, zusätzliche Sicherheitseinrichtungen, Überwachungseinrichtungen und Alarme, die einen eingeschränkten Betrieb ermöglichen etc.)
b. in den betrieblichen Massnahmen eines Systems (Bsp.: Inbetriebnahme des Notsystems, Überführung in den eingeschränkten Betrieb)
1.4.5 eine Zuverlässigkeits-/Gefährdungsbeurteilung für die Einrichtungen,
Anlagen und Komponenten beinhalten.
1.5 Die Ergebnisse der Risikoanalyse müssen durch einen Test überprüft
und dokumentiert werden können.