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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel 1
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Dieser Teil der Ausführungsbestimmungen gilt für Schiffsantriebe und Hilfsaggregate sowie für die zu deren Betrieb erforderlichen Einrichtungen und Ausrüstungen an Bord von Fahrgastschiffen, die auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer mit einem besonderen Energieträger betrieben werden.
Die Anforderungen sind so formuliert, dass sie für alle möglichen besonderen Energieträger anwendbar sind. Es kann vorkommen, dass einzelne Bestimmungen für einen bestimmten Energieträger nicht oder nur teilweise anwendbar sind. In diesen Fällen entscheidet die zuständige Behörde über die Anwendbarkeit. Sie entscheidet ausserdem darüber, ob in begründeten Einzelfällen weitere Standards für einen besonderen Energieträger als Regeln der Technik gelten.
1.2 Zweck
Der Zweck dieser Ausführungsbestimmungen ist, für Schiffe, die mit besonderen Energieträgern betrieben werden, Kriterien für die Auslegung, die Installation, den Betrieb und den Unterhalt von Antriebsanlagen und Hilfsaggregaten und die dazu erforderlichen Prozesse festzulegen. Dabei ist in Bezug auf Sicherheit und Zuverlässigkeit der Einrichtungen und Anlagen ein Niveau zu erreichen, das dem eines neuen, vergleichbaren dieselbetriebenen Schiffes entspricht.
Um dieses Ziel zu erreichen sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
a. Aus dem Betrieb der Antriebsanlagen und Hilfsaggregate dürfen sich keine Gefahren für Personen an Bord ergeben.
b. Bei der Auslegung sind eigensichere Anlagen (fail-safe) zu verwenden;
c. Die Anzahl und Grösse gefährlicher Bereiche, welche die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord beeinträchtigen können, sind nach Möglichkeit zu minimieren;
d. Die Anzahl der Einrichtungen, Anlagen und Komponenten in gefährlichen Bereichen ist so gering wie möglich zu halten;
e. Bei Ausfall der Hauptversorgung der Antriebsanlagen und Hilfsaggregate mit dem Energieträger müssen diese weiterhin vollständig oder eingeschränkt betriebsfähig bleiben;
f. Soweit erforderlich, sind gefährliche Bereiche so anzuordnen und einzurichten, dass unter üblichen, vorhersehbaren Betriebszuständen keine Gasansammlungen entstehen können;
g. Soweit erforderlich, sind Belüftungsöffnungen und Ventilationssystemen vorzusehen, so dass bei Entstehen eines Lecks kein gefährlicher Sauerstoffmangel für Personen entstehen kann;