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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu Art.: 6

Abschnitt: Berücksichtigung anderer Interessen Blatt: 1

Artikel: Einrichtungen für behindertengerechten Verkehr Ausgabe: Jan. 2013

2 Platzangebot

2.1 Bei Umbauten von bestehenden Schiffen ist in der Regel mindestens das

Haupt-/Einstiegsdeck eines Schiffes behindertengerecht zu gestalten. Bei Schiffsneubauten sind das Haupt-/Einstiegsdeck und allenfalls vorhandene Oberdecks behindertengerecht zu gestalten.

2.2 Abweichend von den Bestimmungen in Ziffer 2.1 kann auf Schiffen mit

bis zu zwei nautischen Besatzungsmitgliedern die behindertengerechte Ausgestaltung auf das Hauptdeck beschränkt werden, wenn Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit überwiegen.