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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 31

Abschnitt: Maschinenbauliche Anforderungen Blatt: 2

Artikel: Lenzanlagen Ausgabe: Jan. 2013

4 Anzahl, Antriebsart und Anordnung der Lenzpumpen

4.1 Allgemeines

4.1.2 Ihr Abstand zum Schiffsrumpf muss der Eindringtiefe nach AB zu

Artikel 26 Ziffer 2 und 3 entsprechen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen geringere Abstände zulassen. Als Untergrenze gilt für:

Schiffe der Klasse A:1/7 der jeweiligen Breite eines Rumpfes in der CWL;

Schiffe der Klassen B und E:1/6 der jeweiligen Breite eines Rumpfes in der CWL.

4.1.4 Fest installierte Lenzpumpen müssen am Aufstellungsort der Pumpen

und vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können. Im Steuerstand muss eine optische Anzeige vorhanden sein, die anzeigt, ob die Lenzpumpen in Betrieb sind.