Vorlage
Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten
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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX
Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 29
Abschnitt: Maschinenbauliche Anforderungen Blatt: 2
Artikel: Maschinenanlagen, Brennstoffanlagen Ausgabe: Jan. 2013
1.4 Abgasleitungen
1.4.1 Abgasleitungen müssen gasdicht sein. Sie sind so zu verlegen und wenn
nötig zu isolieren oder zu kühlen, dass Brandgefahr und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind und ein wirksamer Schallschutz besteht. Die Oberflächentemperatur darf 220°C nicht überschreiten.
1.4.2 Wenn Abgasleitungen durch Räume führen, die für den Aufenthalt von
Fahrtgästen Fahrgästen oder Personal bestimmt sind, müssen sie innerhalb dieser Räume mit ausreichend gasdichten Ummantelungen versehen sein. Der Raum zwischen Abgasleitung und Ummantelung muss mit einem freien Deck verbunden sein.