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Vernehmlassung 2011/77: Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen (Schiffbauverordnung, SBV) und Ausführungsbestimmungen des UVEK vom 23. April 2007 zur Schiffbauverordnung (AB-SBV) · 127 Seiten

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Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung AS 20XX

Kapitel: Bau und Ausrüstung von Schiffen zu Art.: 29

Abschnitt: Maschinenbauliche Anforderungen Blatt: 4

Artikel: Maschinenanlagen, Brennstoffanlagen Ausgabe: Jan. 2013

3 Besondere Energieträger

3.1 Die Verwendung besonderer Energieträger richtet sich nach Teil II

dieser Ausführungsbestimmungen.

3.2 Tanks zur Lagerung von besonderen Energieträgern an Bord, welche

eine erhöhte Explosionsgefahr darstellen, müssen in grösstmöglichem Abstand zur Aussenhaut aufgestellt werden. Sie dürfen nicht im Bereich der Eindringtiefe gemäss den Bestimmungen der AB zu Art. 26 Ziff. 2 oder 3 aufgestellt sein. Das Gleiche gilt sinngemäss auch für Rohrleitungssysteme, welche im normalen Betrieb mit dem besonderen Energieträger gefüllt sind.

3.3 Ein Mindestabstand der Tanks und Rohrleitungssysteme zur Aussenhaut

von 0,80 m ist in jedem Fall einzuhalten. Bei Verringerung des Abstandes auf 0,80 m sind die einschlägigen Bestimmungen von

Ziff. 9.3.2.11.7 über die Verstärkung der Schiffskonstruktion im betroffenen Abschnitt des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) anzuwenden.

3.4 Bei Mehrrumpfschiffen gelten die Anforderungen an den Abstand zur

Aussenhaut für die aussenliegenden Begrenzungsflächen des Schiffsrumpfes. Gegenüber innenliegenden Begrenzungsflächen ist ein Mindestabstand von 0,30 m einzuhalten.