Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/83: Änderung der Energieverordnung (EnV) - KEV: Anpassung der Vergütungssätze · 2 Seiten
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Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE
Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien
6. Oktober 2011
Änderung der Anhänge 1.2, 1.3 und 1.5 der Energieverordnung: Vergütungssätze der KEV
Erläuternder Bericht
1. Anlass
Parallel zur kürzlich abgeschlossenen Revision der Energieverordnung zur KEV (vom Bundesrat am 17. August 2011 genehmigt, Inkrafttreten am 1. Oktober 2011) wurden in den letzten Monaten auch die gültigen KEV-Vergütungssätze gründlich überprüft. Die umfangreichen Arbeiten konnten aber nicht gleichzeitig mit der Revision abgeschlossen werden.
2. Vorgehen
Die Überprüfung erfolgte bei allen Technologien. Im Wesentlichen wurden dazu Daten kürzlich realisierter oder baureifer KEV-Projekte erhoben und verwendet. Ausnahme Photovoltaik: da waren Offerten die Basis. Grundlage waren zudem Empfehlungen von Experten zur Berechnungsart und den hauptsächlichen Parametern (Abschreibedauern, Zinssätze, zu berücksichtigende Komponenten der Betriebskosten).
Aus den vorhandenen Daten wurden für die Berechnung der im EnG vorgeschriebenen Referenzanlagen Standardwerte abgeleitet für:
• Investitionskosten der verschiedenen Leistungsklassen
• Kosten für Brennstoffe, Unterhalt und Betriebspersonal, Verwaltung, Versicherungen
• Nebenerlöse (Wärmeverkauf von WKK-Anlagen)
Als Zinssätze kamen die WACCs1 mit einem Grundzins von 3 % und nach Technologie unterschiedlich hohen Risikozuschlägen von 2.26 (Wasserkraft, PV, Windenergie) bis 2.61 % Biomasse) zur Anwendung.
Die Abschreibedauern wurden neu aufgeteilt in die Anlagenteile Elektromechanik, Bau und übrige Bauteile; je nach Technologie wurden sie zudem unterschiedlich lang festgelegt.
Die direkten Steuern wurden mit einem Mittelsatz von 21 % auf dem Gewinn vor Zinsen berücksichtigt.
Die Mehrwertsteuer wurde erst auf Stufe der Gesamtkosten beaufschlagt und jeweils explizit ausgewiesen; Kapitalkosten (CAPEX) und Betriebskosten (OPEX) wurden demnach in einem ersten Schritt ohne MWSt berechnet.
3. Ergebnisse
Die Ergebnisse zeigen, dass aktuell nur wenige Anpassungen der Vergütungssätze erforderlich sind: Bei Windanlagen soll der Maximalsatz um 3 Rp./kWh erhöht, der Minimalsatz um 5 Rp./kWh abgesenkt werden; bei Photovoltaik-Anlagen mittlerer Leistungen kann eine leichte
1 „Weighted Average Cost of Capital, tax adjusted“
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