Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 12 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

stellte Stauanlagen als nicht angebracht. Sie fordern, dass die Periode für die Handmessung bei allen oder zumindest bei den unter der kantonalen Aufsicht stehenden Anlagen auf ein Jahr erhöht wird.

Diverse Wirtschaftsvertreter erachten die vorgesehenen Fristen für die Abgabe der Jahresberichte (Art. 18 Abs. 2 StAV) und der Fünfjahresberichte (Art. 19 Abs. 2 StAV) als zu rigide. Während Alpiq und der VSE Maximalfristen mit der Möglichkeit der fallweisen Erstreckung als sinnvoll erachten, sind die KWO, die ewz und das STK der Meinung, die Fristen könnten gestrichen und mit einem Verweis auf die Richtlinien ersetzt werden. Die Repower und die Groupe E erachten eine längere Frist von sechs (statt vier) bzw. zehn (statt acht) Monaten zur Einreichung der Jahresberichte/Fünfjahresbericht als angemessen. Das STK würde die letztgenannte Variante unterstützen und ist weiter der Ansicht, dass die genaue Terminierung zwischen der Aufsichtsbehörde und der erfahrenen Fachperson bzw. dem Experten zu definieren ist.

Die Geosat SA, die Swisstopo/Géodésie und die Schneider Ingenieure AG regen in ihrer Stellungnahme an, dass in Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StAV nebst dem Bau und der Geologie ausdrücklich auf die Geodäsie als spezielles Fachgebiet hingewiesen wird. Das geodätische Gutachten müsse einen integrierenden Bestandteil der Fünfjahreskontrolle bilden, damit die Sicherheit der grössten Stauanlagen der Schweiz garantiert werden könne.

Die RKGK, der Verband Seilbahnen Schweiz und die Kantone Graubünden, Nidwalden, Uri und Wallis sind der Ansicht, die in Art. 20 StAV neu eingeführte Genehmigungspflicht führe lediglich zu unnötigem administrativem Aufwand, das bisherige System der Mitteilungspflicht habe sich bewährt und sei deshalb generell oder zumindest in Bezug auf die unter der kantonalen Aufsicht stehenden Anlagen beizubehalten. Die SBB fordert ihrerseits, dass die Anforderungen an die Qualifikation der Fachperson in der zu überarbeitenden Richtlinie präzisiert werden und die Genehmigung innerhalb einer zu stipulierenden kurzen Frist erfolgen muss.

Diverse Stellen (EnAlpin AG, ewz, KW Lötschen AG, KWO, SAK, SBB, STK, SWV, VSE und das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Luzern sowie KHR, VBE) beantragen, das in Art. 20 Abs. 2 StAV neu eingeführte Kriterium der Unabhängigkeit der Experten sei ersatzlos zu streichen bzw. durch eine allgemeinere Formulierung zu ersetzen. Das Kriterium der Unabhängigkeit könne in der kleinen Schweiz kaum je erfüllt werden und könne dazu führen, dass langjährige Mandatsverhältnisse aufgelöst werden müssten.

Nach Ansicht von Alpiq, Groupe E, KHR, Repower, VBE und VSE ist der Kontrollaufwand gemäss Art. 23 StAV unverhältnismässig und mit keinem Sicherheitsrisiko gerechtfertigt. Sie beantragen deshalb die Streichung von Art. 23 Abs. 1 zweiter Satzteil StAV („und inspiziert die betreffenden Anlagen zusätzlich mindestens zweimal in fünf Jahren.“).

Diverse Stellen (EnAlpin AG, ewz, KW Lötschen AG, KWO, STK, SWV, SAK, Repower, RKGK, Kantone Bern, Graubünden, Nidwalden, Uri, Waadt und Wallis) lehnen sodann auch die Mindestvorgaben gemäss Art. 23 Abs. 2 StAV ab, wonach die Aufsichtsbehörde die Anlagen ohne Pflicht zur Durchführung von Fünfjahreskontrollen mindestens alle drei Jahre kontrollieren sollte.

Die RKGK und die Kantone Nidwalden, Uri und Wallis möchten von einer Teilnahme der Aufsichtsbehörde an den Prüfungen der beweglichen Verschlüsse mindestens jedes sechste Jahr (Art. 23 Abs. 3 StAV) absehen

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