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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten

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Stauanlagenverordnung (StAV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4, 5 Absatz 3, 12 Absatz 2, 22 Absatz 3, 31 Absatz 3 und 33 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20101 (StAG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

(Art. 3 StAG)

1 Eine Stauanlage besteht aus:

a. dem Absperrbauwerk;

b. dem zugehörigen Stauraum;

c. den Nebenanlagen.

2 Als Absperrbauwerke gelten:

a. Beton- oder Natursteinmauern;

b. Schüttdämme;

c. Wehre einer Flussstauhaltung mit zugehörigen Seitendämmen.

3 Als Stauraum gelten künstlich angelegte Speicher, die durch Absperrbauwerke gebildet werden.

4 Als Nebenanlagen gelten die für den sicheren Betrieb einer Stauanlage notwendigen Bauten und Einrichtungen beim Stauraum und beim Absperrbauwerk, insbesondere die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen.

5 Als Betreiberin gilt die Inhaberin der Inbetriebnahmebewilligung.

Art. 2 Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial

(Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG)

1 Ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können.

1 SR …….. 2005–......