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Vernehmlassung 2011/88: Totalrevision der Stauanlangenverordnung (StAV) · 14 Seiten
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Stauanlagenverordnung (StAV)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4, 5 Absatz 3, 12 Absatz 2, 22 Absatz 3, 31 Absatz 3 und 33 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 20101 (StAG),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffe
(Art. 3 StAG)
1 Eine Stauanlage besteht aus:
a. dem Absperrbauwerk;
b. dem zugehörigen Stauraum;
c. den Nebenanlagen.
2 Als Absperrbauwerke gelten:
a. Beton- oder Natursteinmauern;
b. Schüttdämme;
c. Wehre einer Flussstauhaltung mit zugehörigen Seitendämmen.
3 Als Stauraum gelten künstlich angelegte Speicher, die durch Absperrbauwerke gebildet werden.
4 Als Nebenanlagen gelten die für den sicheren Betrieb einer Stauanlage notwendigen Bauten und Einrichtungen beim Stauraum und beim Absperrbauwerk, insbesondere die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen.
5 Als Betreiberin gilt die Inhaberin der Inbetriebnahmebewilligung.
Art. 2 Stauanlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial
(Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG)
1 Ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerks Menschenleben gefährdet oder grössere Sachschäden verursacht werden können.
1 SR …….. 2005–......