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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

Anhang Ziffer 2

Die Angabe «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» ist nur zulässig, wenn bei Poulets und Truten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme von Artikel 69 DZV und dessen Ausführungsbestimmungen sowie die Tierschutz-Gesetzgebung eingehalten werden.

11. Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200070

Art. 42c Abs. 1

1 Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinaus gehende Kriterien für eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt71, müssen die in bestehende Bauten und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen.

12. TVD-Verordnung vom 26 Oktober 201172

Art. 10 Bst. a.

Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:

a. der nach Artikel 20 der Direktzahlungsverordnung vom … berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;

13. Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 201173

Art. 5 Abs. 2

2 Die Bezeichnung «Alp» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn die Anforderungen an die Fütterung nach Artikel 35 der Direktzahlungsverordnung vom… erfüllt sind.

14. Eierverordnung vom 26. November 200374

Art. 8

Aufgehoben

70SR 700.1

71Nach geltendem Recht insbesondere der Tierwohlbeiträge nach dem 5. Kapitel 4. Ab-

schnitt der Direktzahlungsverordnung vom …

72 SR 916.404.1

73SR 910.19

74 SR 916.371