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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
3. Titel: Direktzahlungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Grundsatz
1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet.
2 Die Direktzahlungen umfassen:
a. Kulturlandschaftsbeiträge;
b. Versorgungssicherheitsbeiträge;
c. Biodiversitätsbeiträge;
d. Landschaftsqualitätsbeiträge;
e. Produktionssystembeiträge;
f. Ressourceneffizienzbeiträge;
g. Übergangsbeiträge.
3 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse.
Art. 70a Voraussetzungen
1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:
a. der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist;
b. der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird;
c. die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden;
d. die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden;
e. ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird;
f. ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird;
g. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet;
h. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt.
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