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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Art. 46 Abs. 3 Bst. b

3 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:

b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern.

Art. 48 Abs. 2bis

2bis Die Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung werden zu 40 Prozent nach der Zahl der geschlachteten Tiere zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Koscher- und Halalfleisch.

Art. 52 Beiträge zur Inlandeierproduktion

Der Bund kann Beiträge für die Finanzierung von Verwertungsmassnahmen zugunsten der inländischen Eierproduktion ausrichten.

Art. 54 Beiträge für einzelne Kulturen

1 Der Bund kann Einzelkulturbeiträge ausrichten, um:

a. die Produktionskapazität und die Funktionsfähigkeit einzelner Verarbeitungsketten für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung zu erhalten;

b. eine angemessene Versorgung mit Nutztierfutter zu gewährleisten.

2 Der Bundesrat bezeichnet die Kulturen und bestimmt die Höhe der Beiträge.

3 Die Beiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 ausgerichtet werden.

Art. 55 und 56

Aufgehoben

Art. 58 Früchte

1 Der Bund kann Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst, Beeren und Erzeugnissen auf Fruchtbasis und von Trauben. Er kann die Verwertung mit Beiträgen unterstützen.

2 Er kann gemeinschaftliche Massnahmen von Produzenten und Produzentinnen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen. Die Beiträge werden längstens bis Ende 2017 ausgerichtet.

Art. 59 und 66

Aufgehoben

3 SR 631.0

3532501