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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
2 Der ökologische Leistungsnachweis umfasst:
a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere;
b. eine ausgeglichene Düngerbilanz;
c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;
d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz;
e. eine geregelte Fruchtfolge;
f. einen geeigneten Bodenschutz;
g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
3 Der Bundesrat:
a. konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis;
b. legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e–h fest;
c. kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen;
d. kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen;
e. kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen;
f. bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden.
4 Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen.
5 Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden.
Art. 70b Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet
1 Die Beiträge werden im Sömmerungsgebiet an den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Sömmerungsbetriebs, eines Gemeinschaftsweidebetriebs oder einer Sömmerungsfläche ausgerichtet.
2 Die Voraussetzungen nach Artikel 70a Absatz 1 gelten mit Ausnahme von Buchstabe c im Sömmerungsgebiet nicht.
3 Der Bundesrat legt die Bewirtschaftungsanforderungen für das Sömmerungsgebiet fest.
4SR 451
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