Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/119: Änderung der Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) · 3 Seiten

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1 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

1.1 Ausgangslage Entwurf vom 26.10.2012

Die TVD-Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Personen und

Organisationen im Zusammenhang mit der Tierverkehrsdatenbank (TVD). Im 3. Abschnitt (Art. 12 bis 18) werden die Berechtigungen in Bezug auf die Daten der TVD im Detail geregelt. Mit den Möglichkeiten, elektronische Daten von portablen Geräten zu empfangen, wächst das Bedürfnis nach punktuellen Informationen.

Für Tiere der Rindergattung kann nach Artikel 12 die Tiergeschichte, das Tierdetail, oder der BVD1-Status eines einzelnen Tiers abgefragt werden (Absatz 1). Diese Abfrage ist kostenlos und auf 30 Abfragen je Person und Tag beschränkt (Absatz 2). Diese Begrenzung ist damit begründet, dass Massenabfragen die Datenschutzbestimmungen verletzen könnten. Deshalb werden die zahlreichen Abfragen auf definierte Mitgliedschaftsorganisationen nach Artikel 14 beschränkt. In diesem Fall werden bei Abfragen Gebühren nach Ziffer 8 des Anhangs zur Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr vom 16. Juni 20062 erhoben.

Im Viehhandel, an Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gewinnt die vorgängige Prüfung der Tiergeschichten- und BVD-Stati an Bedeutung. Bevor sie ein Tier der Rindergattung erwirbt, möchte sich die potentielle Käuferschaft versichern, dass diese beiden Stati ihr ein unbedenkliches Bild zeigen. Dies aus folgenden Gründen:

• Eine unvollständige oder fehlerhafte Tiergeschichte mit dem Tiergeschichtenstatus

"fehlerhaft" führt dazu, dass der Entsorgungsbeitrag von CHF 25.- anlässlich der

Schlachtung vom Bund nicht ausbezahlt wird (vgl. Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten3). Wenn der Schlachtbetrieb diesen sogenannten

Entsorgungsbeitrag nicht einfordern kann, zieht er üblicherweise der/dem Tierlieferanten/in CHF 50.- bis 70.- ab.

• Bei fehlender Bestätigung der BVD-Freiheit darf ein Tier nicht verstellt werden. Der

Transport von gesperrten Tieren ist strafbar.

Es besteht ein öffentliches Interesse an der Rückverfolgbarkeit der Tiere und an der

Seuchenprävention. Aus diesem Grund soll die Abfrage nach den Tiergeschichten- und BVD-Stati für jede Person neu unbeschränkt und kostenlos sein.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Tiergeschichtenstatus und der BVD-Status können von jedermann ohne Einschränkung und kostenlos eingesehen, beschafft und verwendet werden.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3

Absatz 1bis– Der Tiergeschichtenstatus wurde 2003 in der TVD eingeführt, um den

Tierhalterinnen und Tierhaltern die Berechtigung für den Entsorgungsbeitrag bei der

Schlachtung auszuweisen. Der Tiergeschichtenstatus ist seither eine ergänzende Information zur Tiergeschichte.

Nun soll, im Gegensatz zur Tiergeschichte selber, der Tiergeschichtenstatus ohne

anzahlmässige Beschränkung angezeigt werden können. Für diese Trennung ist eine klare

1Bovine Virus-Diarrhoe

2SR 916.404.2

3SR 916.407