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Vernehmlassung 2012/119: Änderung der Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) · 2 Seiten
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Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
Änderung vom …. 2013 Entwurf vom 26.10.2012
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1bis
1bisDie Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehlerhaft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den Status «provisorisch OK».
Art. 12 Abs. 1 Bst bbis, 2 und 2bis
1Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in: bbis. bei Tieren der Rindergattung: den Tiergeschichtenstatus eines einzelnen Tiers;
2Je Person und Tag sind bis zu 30 Abfragen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d möglich; diese sind kostenlos.
2bisAbfragen nach Absatz 1 Buchstaben bbisund c sind unbeschränkt und ohne Kostenfolge möglich.
Art. 20 Abs. 6
6Sie aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rindergattung dessen Tiergeschichtenstatus.
II
SR …
1 SR 916.404.1
2013 – …