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Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 2 Seiten
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Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer Vorentwurf (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom …1
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2
beschliesst:
I
Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19913 wird wie folgt geändert:
Art. 37 Abs. 1 Bst. a und bbis (neu)
1 Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:
a. der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19914 über den Wasserbau);
bbis. es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1BBl …
2BBl …
3 SR 814.20
4 SR 721.100
20..–......