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Vernehmlassung 2012/12: 10.324 Kt. Iv. Gewässerschutzgesetz. Teilrevision (BE) · 2 Seiten

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Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer Vorentwurf (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom …1

und in die Stellungnahme des Bundesrates vom …2

beschliesst:

I

Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19913 wird wie folgt geändert:

Art. 37 Abs. 1 Bst. a und bbis (neu)

1 Fliessgewässer dürfen nur verbaut oder korrigiert werden, wenn:

a. der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten es erfordert (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19914 über den Wasserbau);

bbis. es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial abgelagert wird;

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1BBl …

2BBl …

3 SR 814.20

4 SR 721.100

20..–......