Vorlage

Vernehmlassung 2012/13: Erhöhung der Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen - Änderung von Artikel 65 der Berufsbildungsverordnung

Fedlex · Vorlage · Seite 1

Berufsbildungsverordnung (BBV) (Entwurf)

Änderung vom XX.YY.2012 ___________________________________________________________________

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung) vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 65 Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und

eidgenössischer höherer Fachprüfungen (Art. 56 BBG)

1Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer

Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes.

2Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen.

Art. 65a (neu) Beiträge für Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 56 BBG)

1Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG an Bildungsgänge höherer Fachschulen decken höchstens 25 Prozent des Aufwandes.

2Beiträge an Bildungsgänge höherer Fachschulen werden nur gewährt, wenn:

a. die Bildungsgänge von gesamtschweizerischen, landesweit tätigen Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden; und

b. für die Bildungsgänge keine kantonalen Beiträge bezahlt werden.

II

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrats

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova