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Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 6 Seiten

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g. Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen des schweizerischen Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens und können diese Kenntnisse in der beruflichen Tätigkeit umsetzen.

h. Sie können das eigene Handeln aussagekräftig darstellen und nachvollziehbar dokumentieren und sie kennen E-Health-Anwendungen beim Patienten- und Versorgungsmanagement.

i. Sie sind mit den Methoden der Forschung im Gesundheitsbereich und der wissenschaftlich abgestützten Praxis vertraut und sie sind fähig, an Forschungsvorhaben mitzuwirken.

Art. 4 Soziale und persönliche Kompetenzen

1Die Bachelorstudiengänge unterstützen die Entwicklung der sozialen und persönlichen Kompetenzen der Studierenden im Hinblick auf die Anforderungen ihres zukünftigen Berufes.

2Insbesondere sollen die Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges fähig sein, bei der Berufsausübung:

a. ihre Verantwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahrzunehmen und dabei ethische Prinzipien zu beachten;

b. die eigenen Stärken und Schwächen zu erkennen und die Grenzen ihrer Tätigkeit zu respektieren;

c. das Selbstbestimmungsrecht der zu behandelnden Personen zu wahren;

d. zu den zu behandelnden Personen und zu deren Angehörigen eine professionelle und den Umständen angemessene Beziehung aufzubauen.

Art. 5 Berufsspezifische Kompetenzen

Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der Fachhochschulen und der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt die berufsspezifischen Kompetenzen, die die Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs aufweisen müssen.

3. Kapitel: Akkreditierung der Bachelorstudiengänge

Art. 6 Zweck der Akkreditierung und Akkreditierungspflicht

1Die Akkreditierung dient dazu zu prüfen, ob:

a. die Standards in der inhaltlichen und strukturellen Gestaltung von Studiengängen eingehalten werden;

b. den Studierenden die für die Berufsausübung notwendigen Kompetenzen nach diesem Gesetz vermittelt werden.

2Studiengänge, die zu einem Bachelordiplom in den Gesundheitsberufen führen, müssen nach dem Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz vom 30. September 20113 (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein.

Art. 7 Voraussetzungen für die Akkreditierung

Ein Studiengang wird akkreditiert, wenn er:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 31 HFKG4 erfüllt; und

b. den Studierenden die Kompetenzen nach diesem Gesetz für den von ihnen gewählten Gesundheitsberuf vermittelt und diese entsprechend überprüft.

Art. 8 Verfahren

1Das Akkreditierungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 32–35 HFKG5.

2Der Bundesrat kann besondere Bestimmungen zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe b erlassen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

4. Kapitel: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Art. 9

1Ein ausländischer Bildungsabschluss wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem inländischen Fachhochschulabschluss (Bachelordiplom):

a. in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist; oder

b. im Einzelfall nachgewiesen wird anhand von Bildungsstufe, -inhalt, -dauer und im Bildungsgang enthaltenen praktischen Qualifikationen.

2Ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Bildungsabschluss hat für die Berufsausübung in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie ein inländischer Fachhochschulabschluss.

3 BBl 2011 7455

4 BBl 2011 7455

5 BBl 2011 7455