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Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 6 Seiten

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Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG)

vom ... Vorentwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 97 Absatz 1 der Bundesverfassung1

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1Dieses Gesetz fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qualität:

a. der Ausbildung, die an den Fachhochschulen in den Gesundheitsberufen auf der Bachelorstufe vermittelt wird, und der Berufsausübung der Absolventinnen und Absolventen einer solchen Ausbildung;

b. der Berufsausübung der Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms, das ihnen aufgrund eines eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs der Fachrichtung Pflege von einer höheren Fachschule ausgestellt wurde.

2Zu diesem Zweck regelt es namentlich:

a. die Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs;

b. die Akkreditierung der Bachelorstudiengänge;

c. die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse;

d. die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung.

Art. 2 Gesundheitsberufe

Als Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz gelten:

a. Pflegefachfrauen und -männer;

b. Physiotherapeutinnen und -therapeuten;

c. Ergotherapeutinnen und -therapeuten;

d. Hebammen;

e. Ernährungsberaterinnen und -berater.

2. Kapitel: Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs

Art. 3 Allgemeine Kompetenzen

Die Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudienganges müssen insbesondere folgende Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten aufweisen:

a. Sie sind fähig, eigenverantwortlich und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten Berufsausübung qualitativ hochstehende Dienstleistungen im Gesundheitsbereich zu erbringen.

b. Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.

c. Sie sind fähig, die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit ihrer Leistungen zu beurteilen und sich danach zu verhalten.

d. Sie kennen die Faktoren, die bei Individuum und Bevölkerungsgruppen zur Erhaltung und zur Förderung der Gesundheit beitragen und sind fähig, Massnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.

e. Sie verfügen über die Kenntnisse, die für die präventiven, diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und palliativen Massnahmen erforderlich sind.

f. Sie kennen die Denk-, Entscheidungs- und Handlungsprozesse im Gesundheitsbereich sowie das Zusammenspiel der verschiedenen Gesundheitsberufe und anderer Akteure des Versorgungssystems und sind fähig, ihre Massnahmen optimal darauf abzustimmen.

SR ..........

1 SR 101

2 BBl ... 2013–......