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Vernehmlassung 2012/130: Gesundheitsberufegesetz, GesBG (provisorischer Titel) · 6 Seiten
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c. Sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Studiengänge erworben haben und die sie sich nach Buchstabe b kontinuierlich aneignen.
d. Sie wahren die Rechte der zu behandelnden Personen.
e. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.
f. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften;
g. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken ab oder erbringen eine vergleichbare finanzielle Sicherheit.
h. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der zu behandelnden Personen und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
Art. 16 Kantonale Aufsichtsbehörde
1Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde (Aufsichtsbehörde), welche die Personen beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Gesundheitsberufe nach diesem Gesetz privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.
2Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.
Art. 17 Amtshilfe
Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die eidgenössischen Behörden melden der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.
2. Abschnitt: Disziplinarmassnahmen
Art. 18 Disziplinarmassnahmen
1Bei Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die kantonale Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
a. eine Verwarnung;
b. einen Verweis;
c. eine Busse bis zu 20 000 Franken;
d. ein Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Berufsausübungsverbot);
e. ein definitives Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
2Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 15 Buchstabe b und e können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a–c verhängt werden.
3Zu einem Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse auferlegt werden.
4Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
Art. 19 Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton
1Eröffnet die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.
2Beabsichtigt sie, der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung eines anderen Kantons die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verbieten, so hört sie die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons an.
Art. 20 Wirkung des Berufsausübungsverbots
1Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.
2Es setzt jede Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.
Art. 21 Verjährung
1Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
2Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt.
3Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall.
4Stellt die Pflichtverletzung eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
5Wird gegen eine Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.