Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/131: Teilrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 3 Seiten
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Lehrplänen und dem bisherigen Recht, basierend auf der Berufsmaturitätsverordnung vom 30. November 1998, erwerben. Entsprechend wird in Absatz 2 auch der Zeitpunkt für die letzte Wiederholung nach altem Recht um ein Jahr verlängert.
Absatz 3 bleibt unverändert.
Gemäss Absatz 4 soll den Kantonen bis Ende 2014 Zeit eingeräumt werden, um die kantonalen Vorschriften anzupassen.
In Absatz 5 folgt die Abstimmung mit der Erarbeitung, Aktualisierung und Anpassung der Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge. Für diese Anpassung soll die Frist ebenfalls um eine Jahr, bis Ende 2014 verlängert werden.
3. Auswirkungen
Die Verlängerung der Frist wird es den Kantonen und Berufsfachschulen ermöglichen, verstärkt die Erarbeitung gemeinsamer Lehrpläne anzustreben. Damit legen sie die Basis, um die schriftlichen Abschlussprüfungen regional vorzubereiten und zu validieren, wie dies in Artikel 21 Absatz 3 der BMV vorgesehen ist.
Die Studierfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses wird mit der BMV und dem RLP-BM neu definiert, ohne die bisherige Studierfähigkeit an den Fachhochschulen in Frage zu stellen. Deshalb stellt aus bildungsrechtlicher Sicht diese Anpassung für die Studierenden keinen schwerwiegenden Nachteil dar. Vielmehr überwiegen die Vorteile einer geordneten und gut vorbereiteten Neuerung.
Die Kantone sollten von diesem zusätzlichen Jahr für die Umsetzung profitieren können.
Für den Bund bedeutet dies, die Anerkennungsverfahren für die neuen Bildungsgänge ab Schuljahr 2015 durchzuführen und gegen Ende 2016 den Hauptteil der Bildungsgänge für Inhaberinnen und Inhaber eines Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (BM 2) zu anerkennen. Die Anerkennungen der Bildungsgänge während der beruflichen Grundbildung (BM 1, rund 50% aller Bildungsgänge) erfolgt gegen Ende 2018 für 3-jährige, gegen Ende 2019 für 4-jährige Bildungsgänge.
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