Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/131: Teilrevision der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) · 2 Seiten
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Kurzübersicht
Die vorgeschlagene Teilrevision von Artikel 36 (Übergangsbestimmungen) in der Berufsmaturitätsverordnung bezüglich der verlängerten Fristen für die Anpassung der kantonalen Vorschriften und der Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge wird in allen Stellungnahmen begrüsst.
Die Kantone passen die kantonalen Vorschriften bis Ende 2014 an und stellen die Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge bis 31. Dezember 2014 bereit. Ab Schuljahr 2015/16 werden alle neu in einen Bildungsgang eintretenden Berufsmaturandinnen und -maturanden auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität (RLP-BM) vom 18. Dezember 2012 unterrichtet.
Die Stellungnehmenden begrüssen die verlängerten Fristen insbesondere, weil ihnen diese ermöglichen, kantonale oder überkantonale oder gar regionale Lehrpläne zu erarbeiten, welche sowohl die Basis für den BM-Unterricht als auch für das Ausarbeiten der gemeinsamen schriftlichen Abschlussprüfungen sind. Die um rund ein Jahr verlängerte Zeit für die Umsetzung führt in einigen Kantonen auch dazu, die bisherigen Angebote an Berufsmaturitätslehrgängen zu überprüfen und zu bereinigen.
1. Ausgangslage
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI hat am 8. März 2013 eine Anhörung zur Änderung der Fristen in Artikel 36 der Berufsmaturitätsverordnung eröffnet. Zur Anhörung eingeladen wurden die kantonalen Ämter für Berufsbildung, Dachverbände der Wirtschaft und Dachorganisationen der Arbeitswelt, Konferenzen der Schulen und der Lehrerschaft und weitere Organisationen. Die Anhörung dauerte bis am 7. Mai 2013. Insgesamt gingen 36 Stellungnahmen ein.
2. Teilnahme am Anhörungsverfahren
Eine Stellungnahme haben eingereicht:
23 kantonale Ämter für Berufsbildung: AG, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, NE, SG, SH, SO, TG, TI, VD, VS, ZH, ZBK (LU, NW, OW, SZ, UR, ZG);
8 Dachverbände der Wirtschaft sowie Dachorganisationen der Arbeitswelt: economiesuisse, Schweizersicher Gewerbeverband sgv, Centre Patronal, Schweizerische Bankiervereinigung, Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB, Kaufmännischer Verband Schweiz, SAVOIRSOCIAL Schweizerische Dachorganisation der Arbeitswelt Soziales, Schweizerische Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen SKKAB;
3 Konferenzen der Schulen und der Lehrerschaft: Schweizerische Direktorinnen- und Direktorenkonferenz der Berufsfachschulen SDK, Konferenz Schweizer Handelsmittelschulrektorinnen und -rektoren KSHR, Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer LCH;
2 weitere Organisationen: edu-suisse, Schweizerische Maturitätskommission SMK.
3. Gutheissung der Änderung
Der Ergebnisbericht beschränkt sich inhaltlich auf die Eingaben zur Änderung des Artikels 36 Übergangsbestimmungen.
In allen Stellungnahmen wird die Fristerstreckung für die Erarbeitung der Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge sowie der kantonalen Vorschriften für den Vollzug bis Ende 2014 begrüsst. Im Vordergrund steht die Qualität der zu erarbeitenden Lehrpläne und der Wille zu kantonalen, überkantonalen oder regionalen Grundlagen für den Berufsmaturitätsunterricht und die zu erarbeitenden regionalen schriftlichen Abschlussprüfungen. Die Fristerstreckung ermöglicht es ebenfalls, die BM-Angebote zu überprüfen und je nach Resultat oder Zielsetzungen zu optimieren.